Allgemeine Geschäfts­bedingungen (AGB)

1. Auftrag – Modalitäten, Zustandekommen

1.1.
Angebote der Firma Bechtel erfolgen schriftlich. In diesem sind die zu erbringenden Leistungen, die Termine des Beginns und der Fertigstellung der Arbeiten sowie die aktuellen Stundensätze und Zulagen  der Firma Bechtel aufgeführt.

1.2.
Der Auftrag ist erteilt, sobald bei der Firma Bechtel per Post oder per Telefax eine schriftliche Zusage des Bestellers eingeht. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.3.
Bei der Darstellung des Zeitplanes, insbesondere des Fertigstellungstermins ist anzugeben, ob es sich um einen verbindlichen oder einen voraussichtlichen Termin handelt. Preisangaben über die Stundensätze hinaus sind unverbindlich. Will der Besteller eine verbindliche Angabe des Gesamtpreises, hat er bei der Firma Bechtel einen schriftlichen Kostenvoranschlag anzufordern. Die Firma Bechtel ist an ihren Kostenvoranschlag einen Monat gebunden. Leistungen, die die Firma Bechtel für den Besteller zur Erstellung des Kostenvoranschlags erbringt, können nur in Rechnung gestellt werden, wenn dies vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages die Arbeit in Auftrag gegeben, werden die in Rechnung gestellten Kosten für den Kostenvoranschlag auf die Gesamtvergütung angerechnet. Die im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Kosten dürfen nur dann überschritten werden, wenn sich bei Durchführung des Auftrags Erschwernisse herausstellen und der Besteller der Kostenüberschreitung zustimmt.

2. Durchführung des Auftrags

2.1.
Die Firma Bechtel arbeitet nach dem Stand des Wissens, der Kenntnisse und der ihr durch den Besteller erteilten Informationen, die ihr zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vorliegen.

2.2.
Die Firma Bechtel ist berechtigt, den Auftrag selbst durchzuführen oder durch einen Subunternehmer durchzuführen zu lassen.

2.3.
Arbeitszeit und Arbeitsleistung der Mitarbeiter der Firma Bechtel werden durch den Bauleiter des Bestellers wöchentlich quittiert.

3. Verzug

3.1.
Die Firma Bechtel ist verpflichtet, verbindliche Fertigstellungstermine einzuhalten. Dies gilt nicht, soweit durch eine vom Besteller gewünschte bzw. veranlasste Änderung oder Erweiterung der Arbeiten oder durch eine Verschiebung des Zeitplanes am Gesamtobjekt veränderte Verhältnisse bzw. Verzögerungen eintreten. Ebenfalls gilt dies nicht bei einer Verzögerung in Folge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen, die die Firma Bechtel nicht verschuldet hat. In den vorgenannten Fällen bestimmt die Firma Bechtel baldmöglichst einen neuen Fertigstellungstermin, den sie dem Besteller schriftlich zur Kenntnis gibt.

3.2.
In den unter 3.1 genannten Fällen besteht keine Verpflichtung der Firma Bechtel zum Schadensersatz.

3.3.
Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Verzugsregelungen unberührt.

4. Abnahme

Insoweit gelten die gesetzlichen Vorschriften.

5. Zahlung

5.1.
Soweit die Zahlungsbedingungen im Rahmen der jeweiligen Auftragserteilung nicht abweichend geregelt sind, gelten folgende Zahlungsmodalitäten: Der volle Rechnungsbetrag wird 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung des eingeräumten Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 10% per anno berechnet.

5.2.
Die Firma Bechtel kann eine angemessene Vorauszahlung verlangen, wenn er für von ihm zu beschaffendes Material Aufwendungen zu tätigen hat.

5.3.
Gegen die Ansprüche der Auftragnehmers kann der Besteller nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.

6. Vorzeitige Beendigung des Auftrages

Der Besteller kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen bzw. zurücktreten. Kündigt der Besteller bzw. tritt der Besteller zurück, ohne dass hierfür ein wichtiger, im Verantwortungsbereich der Firma Bechtel liegender Grund besteht, ist die Firma Bechtel berechtigt, die vereinbarte Gesamtvergütung zu verlangen. Sie muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

7. Gewährleistungs­ansprüche

7.1.
Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen die Firma Bechtel verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes.

7.2.
Unberührt bleiben Ansprüche des Bestellers aus der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei arglistigem Verschweigen von Mängeln; in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

8. Haftung

Ist die Firma Bechtel zum Schadensersatz verpflichtet, tritt diese Ersatzpflicht bei leichter Fahrlässigkeit nur ein, wenn Leben, Körper oder Gesundheit oder vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist Ersatz für alle Schäden geschuldet.

9. Eigentumsvorbehalt

Eingebautes Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Auftragspreises Eigentum der Firma Bechtel, soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil des Bearbeitungsgegenstandes geworden sind.

10. Gerichtsstand und geltendes Recht

10.1.
Der zwischen der Firma Bechtel und dem Besteller bestehende Vertrag unterliegt vorbehaltlich zwingender internationalprivatrechtlicher Vorschriften dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.2.
Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des § 1 Abs. 1 HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem betreffenden Vertragsverhältnis ausschließlich Obernburg am Main. In allen anderen Fällen kann die Firma Bechtel oder der Besteller Klage vor jedem aufgrund gesetzlicher Vorschriften zuständigen Gericht erheben.

11. Salvatorische Klausel

11.1
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

11.2.
Die Vertragsparteien sind im Falle einer unwirksamen Bestimmung verpflichtet, über eine wirksame und zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.